Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

1. Gültigkeitsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden einen integralen Bestandteil des Betreuungsvertrags zwischen den Erziehungsberechtigten und allen Strampolino Trägerfirmen in Bezug auf die Betreuung der Kinder in der entsprechenden Strampolino Kindertagesstätte. Die Strampolino Trägerfirmen werden im Folgenden unter dem Namen Strampolino zusammengefasst. Statt „Eltern“ wird die Bezeichnung „Erziehungsberechtigte“ verwendet, um alle Familienformen einzuschliessen.
  

2. Aufnahme, Betreuungsvertrag

2.1 Anmeldung
Die Anmeldung und der Eintritt eines Kindes in die Strampolino Einrichtungen kann jederzeit während dem Jahr erfolgen, sofern in der gewünschten Strampolino Kita ein Betreuungsplatz frei ist. Die Abklärung eines freien Platzes erfolgt über die Familienzentrale.
Die Anmeldung erfolgt nach der Besichtigung der Kita durch das Anmeldeformular, welches von den Erziehungsberechtigten online ausgefüllt wird. Die Familienzentrale bestätigt den Eingang der Anmeldung und - bei einem freien Platz - die Platzreservation.
  

2.2 Aufnahmekriterien
Die Strampolino Kitaleitung behält sich vor, Kinder nach eigenem Ermessen abzulehnen. Dies erfolgt beispielsweise wenn die Kitaleitung zum Schluss kommt, dass die Kita den Bedürfnissen eines Kindes nicht gerecht werden kann.
  

2.3 Warteliste
Falls kein Betreuungsplatz zur Verfügung steht, können Erziehungsberechtigte das Kind auf die Warteliste setzen lassen. Der Platz auf der Warteliste ist kostenlos.
  

2.4 Eingewöhnung und Betreuungsvertrag

Ca. 4 Wochen vor Antritt kontaktiert die Kitaleitung die Erziehungsberechtigten zur Vereinbarung der Eingewöhnungsdaten. Diese beinhalten vorerst das Aufnahmegespräch sowie 3 Zeitfenster, in denen die Eingewöhnung mit dem Kind erfolgt. An den Strampolino Standorten, welche mit Tarifpauschalen rechnen, beginnt die Verrechnung der Pauschale mit dem ersten Besuch des Kindes in der Kita nach dem 3. Eingewöhnungstermin, auch wenn die Eingewöhnung verlängert wird. An Standorten mit minutengenauer Abrechnung beginnt diese nach dem Aufnahmegespräch.

Im Verlaufe der Eingewöhnung entscheidet die Gruppenleitung zusammen mit den Erziehungsberechtigten, ob eine Verlängerung der Eingewöhnung erfolgt oder ob die reguläre Betreuung nach dem 3. Eingewöhnungstermin begonnen wird.

Während der Eingewöhnung muss eine erziehungsberechtigte Person telefonisch erreichbar sein und das Kind umgehend abholen können, wenn die tagesverantwortliche Betreuungsperson sie dazu auffordert. Dies wird verlangt, wenn die tagesverantwortliche Betreuungsperson den Eindruck hat, das Kind könnte durch eine längere Aufenthaltsdauer in der Kita überfordert werden.

Die Erziehungsberechtigten unterschreiben den Betreuungsvertrag am Aufnahmegespräch. Sollte die Eingewöhnung abgebrochen werden, verzichten wir auf die Kündigungsfrist.
 

2.5 Kündigung des Betreuungsvertrages
Der Betreuungsvertrag ist jeweils per Ende des Monats mit einer 2-monatigen Frist kündbar. Kündigungen müssen schriftlich an die Familienzentrale erfolgen. Kündigungen per EMail sind zugelassen, sind aber erst nach Bestätigung durch die Familienzentrale gültig.

Strampolino behält sich ein jederzeitiges, fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund vor. Dieser besteht beispielsweise dann, wenn die Erziehungsberechtigten gegen das vorliegende Betriebsreglement verstossen. Umstände, die den Verbleib des Kindes in der Einrichtung nicht mehr erlauben, gelten ebenfalls als wichtiger Grund. Des Weiteren kann die Kitaleitung den Betreuungsvertrag jederzeit fristlos kündigen, wenn die Betreuungsbeiträge für 3 Monate nicht bezahlt sind oder Beiträge nach 3 Mahnungen noch immer nicht beglichen sind. Die Kündigung erfolgt im letzteren Fall nach schriftlicher Vorwarnung.
  

2.6 Vertragsänderungen
Eine Verringerung der Betreuungszeit kann jeweils 2 Monate im Voraus auf das Ende eines Monats erfolgen. Die Verringerung muss analog zur Kündigung schriftlich oder per E-Mail eingereicht werden. Eine Erhöhung ist jederzeit möglich, sofern ein Betreuungsplatz frei ist, und wird mit der schriftlichen Bestätigung von der Familienzentrale wirksam.

Strampolino behält sich das Recht vor, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB jederzeit zu ändern. Die neuen AGB tritt jeweils 3 Monate nach der Kommunikation der Änderung an die Eltern in Kraft. Eltern können den Vertrag gemäss Paragraph 2.5 kündigen, wenn sie die Änderung nicht akzeptieren möchten.
  

2.7 Datenschutz
Die Erziehungsberechtigten stimmen als gesetzliche Vertreter ihres Kindes zu, dass ihre Personendaten und die ihres Kindes zu den sich aus dem Betrieb der Kita Strampolino und dem Betreuungsvertrag ergebenden Zwecken im Rahmen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung bearbeitet werden. Für die Erfüllung des Betreuungsvertrags sind insbesondere folgende Personendaten relevant:

a.Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse und Bankverbindung der Erziehungsberechtigten
b.Name, Adresse, Geburtstag des Kindes
c.Name von abholberechtigten Personen
d.Impfstatus des Kindes
e.Allergien, Krankheiten inkl. notwendige Medikationen des Kindes, die Strampolino bekannt sein müssen, sowie Kontaktinformationen des zuständigen Kinderarztes
f.Informationen zu spezifischen Interessen, Gewohnheiten und Entwicklungen des Kindes

Die Erziehungsberechtigten bestätigen, dass alle gemachten Angaben im Betreuungsvertrag und den dazugehörigen Anmeldeformularen wahrheitsgemäss und vollständig sind. Die Erziehungsberechtigten sind dafür verantwortlich, Änderungen von für den Betreuungsauftrag relevanten Personendaten der Familienzentrale unverzüglich mitzuteilen oder selber im Elternportal zu mutieren.

Angaben zum Arbeitgeber und deren Änderungen, die für einen Rabatt relevant sind, sind telefonisch oder per E-Mail direkt der Familienzentrale zu melden. Falls dies nicht vor Rechnungsstellung gemeldet wir, erlischt der Anspruch auf den Rabatt in der aktuellen Rechnung.

Strampolino publiziert Fotos der betreuten Kinder auf der eigenen Webseite, in den Social Media oder Medienberichten ausschliesslich mit einer expliziten Genehmigung der Eltern.

Fotos, auf denen ein Kind erkennbar ist, dürfen für interne Zwecke verwendet und für andere Erziehungsberechtigte sichtbar sein. Beispielsweise können so Fotos für Portfolios/ Dokumentationen der Kinder (z. B. Gruppenbilder) verwendet werden.

Zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten aus dem Betreuungsvertrag und im Rahmen des vorstehenden Zwecks der Datenbearbeitung kann Strampolino die ihr übermittelten Daten an Dritte in der Schweiz und der EU weitergeben, welche die Personendaten ausschliesslich im Auftrag von Strampolino bearbeiten (insbesondere an IT Service Provider (Hosting) oder Softwareanbieter). Bei der Weitergabe der Personendaten stellt Strampolino sicher, dass der Empfänger der Daten ein gleichwertiges Datenschutzniveau gewährleistet wie sie selber und zur Vertraulichkeit verpflichtet ist.

Strampolino ist zudem gesetzlich verpflichtet und damit berechtigt, die tarifabrechnungsrelevanten Daten an die zuständige Gemeinde / Stadt zu übermitteln und im Notfall den ärztlichen Notfalldienst oder den zuständigen Kinderarzt unter Übermittlung der relevanten Daten zu verständigen.

Strampolino löscht die bearbeiteten Personendaten, sobald das Betreuungsverhältnis endet und die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind.

Die Erziehungsberechtigten haben jederzeit das Recht zu erfahren, welche Daten über sie und ihre Kinder bei Strampolino gespeichert sind, und diese löschen oder korrigieren zu lassen. Die Einwilligung zur Datenbearbeitung kann widerrufen oder eingeschränkt werden. Strampolino weist aber darauf hin, dass bei Widerruf oder Einschränkung der Einwilligung die Erfüllung des Betreuungsvertrages beeinträchtigt oder verunmöglicht werden kann. Fragen zur Datenbearbeitung sowie Auskunfts-, Korrektur- und Löschungsbegehren sind per E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! an die Familienzentrale zu stellen.
  

3. Betreuungsreglement

3.1 Öffnungszeiten, Betreuungszeit
Die Strampolino Kindertagesstätten sind ganzjährig geöffnet mit folgenden Ausnahmen:

  • Betriebsferien zwischen Weihnachten und Neujahr gemäss Kommunikation auf der Webseite
  • Kantonale und eidgenössische Feiertage (An kantonalen und eidgenössischen Feiertagen sind die Standorte mit Sonntagsarbeit geöffnet.)

Die Gruppenleitung kann Eltern jederzeit auffordern, ihr Kind abzuholen, wenn sie dies für nötig erachtet (z.B. Krankheit, Unfall, Vorfall). Eltern sind dazu verpflichtet, ihr Kind so schnell wie möglich abzuholen, wenn sie dazu aufgefordert werden. Dazu muss mindestens eine erziehungsberechtigte Person telefonisch erreichbar sein oder innerhalb einer Stunde zurückrufen.

Strampolino haftet nicht für mangelhafte oder ausbleibende Betreuungsleistungen oder Erfüllung von anderen Pflichten aus diesem Vertrag infolge höherer Gewalt oder anderen Gründen ausserhalb der Kontrolle von Strampolino, wie beispielsweise Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser oder Wetterphänomenen.

   

3.2 Aufsichtspflicht
Strampolino betreut und beaufsichtigt die Kinder gemäss dem Betreuungsvertrag, beginnend mit der persönlichen Übergabe des Kindes an das Betreuungspersonal bis zur persönlichen Abholung des Kindes durch die Erziehungsberechtigten oder einer anderen von den Erziehungsberechtigten autorisierten Person. Zu letzteren gehören auch Taxifahrer/-innen. Von den Erziehungsberechtigten autorisierte Drittpersonen müssen bei der Abholung einen Personalausweis vorlegen.

Wenn die Erziehungsberechtigten eine andere Person zur Abholung des Kindes bestimmen, muss dies vorgängig der Gruppenleitung mitgeteilt werden. Die Mitarbeitenden verlangen von unbekannten Personen einen Personalausweis mit Bild.

Den Betreuungspersonen ist es grundsätzlich erlaubt, mit den Kindern im Auto zu fahren. Dies wird jedoch nur in Ausnahmefällen vorkommen z.B. für die schnelle ärztliche Versorgung nach einem Unfall oder nach Absprache mit den Eltern.

Bei gemeinsamen Veranstaltungen mit den Eltern, ungeachtet ob innerhalb oder ausserhalb der Einrichtung, liegt die Verantwortung für das Kind ausschliesslich bei den Erziehungsberechtigten.

  

3.3 Krankheiten und Unfälle
Ist ein Kind krank, muss dies bis spätestens um 8.30 Uhr des Betreuungstages der Gruppe auf das Gruppenhandy (Telefonnummer siehe Merkblatt im Elterndossier) mitgeteilt werden.

Bei ansteckenden Krankheiten resp. bei Fieber ab 38°C darf das Kind nicht in die Kita gebracht werden, auch wenn das Fieber mit Medikamenten gesenkt werden kann.

Der Kitabesuch ist ausgeschlossen, da die in diesem Fall benötigte besondere Zuwendung nicht gewährleistet werden kann und um die anderen Kinder vor einer Ansteckung zu schützen. Nach ansteckenden Krankheiten muss der Arzt eine Rückkehr in die Kita als unbedenklich bescheinigen.

Kinder mit Schnupfen oder Temperatur bis 37.9°C dürfen die Kita besuchen, wenn ihr Zustand dies zulässt.
Im Falle eines Unfalls gehen wir nach dem Leitfaden im Elterndossier vor. Allfällige Kosten wie z.B. die Ambulanz gehen zu Lasten der Eltern.

Kinder, die durch einen Unfall vorübergehend eingeschränkt sind (z.B. Arm- oder Beinbruch), können betreut werden, solange sie sich an den meisten Aktivitäten beteiligen können und die besondere Zuwendung für die Betreuungspersonen leistbar ist. Die Entscheidung, ob die Betreuung fortgesetzt werden kann, trifft die Kitaleitung. Strampolino übernimmt keine Haftung für eine Verzögerung des Heilprozesses oder für Folgeschäden.

  

3.4 Medikamentenabgabe
Wenn ein Kind Medikamente einnehmen muss, müssen die Erziehungsberechtigten die Gruppenleitung mündlich informieren und ein entsprechendes Formular ausfüllen und unterschreiben. Die Strampolino Mitarbeitenden verabreichen die Medikamente wie im genannten Formular angeordnet und protokollieren die Medikamentenabgabe. Es werden keine fieber- und schmerzsenkende Medikamente und keine Antibiotika verabreicht.
  

3.5 Ferien & Abwesenheiten
Individuelle Ferien und kitafreie Tage müssen der Kitaleitung so früh wie möglich per E-Mail bekannt gegeben werden , damit der Betreuungsplatz für Ersatz- oder Zusatztage angeboten werden kann.

Wenn ein Kind nach längerer Abwesenheit die Kita wieder besucht, muss die Gruppenleitung mindestens zwei Tage im Voraus informiert werden, damit der Wiedereintritt für das Kind erleichtert werden kann. In der Betreuungspauschale sind die Betriebsferien und individuelle Ferien im üblichen Rahmen bereits eingerechnet, da die Pauschale auf 4 Wochen pro Monat berechnet wird, obwohl der Monat länger als 4 Wochen dauert. Aus diesem Grund gibt es keinen Anspruch auf Ersatztage oder Minderung der Pauschale wegen individuellen Ferien, Feiertagen und Betriebsferien.

Ersatztage werden aus Kulanz im Ermessen der Kitaleitung gewährt, sofern es in der Gruppe einen freien Betreuungsplatz gibt. Anfragen für Ersatztage können per E-Mail direkt an die Kitaleitung gestellt werden. Die Anfrage soll möglichst zeitnah zum Fehltag unter Nennung der Daten des Fehltages und des gewünschten Ersatztages erfolgen.
  

3.6 Betreuungspersonal
Die Fachpersonen Betreuung bei Strampolino haben in der Schweiz ausgestellte oder anerkannte Qualifikationen im Bereich Kinderbetreuung. Sie werden durch Praktikant/- innen und Lernende FaBe Kinderbetreuung unterstützt.

Aufgrund der langen Öffnungszeiten von Strampolino arbeiten die Betreuungspersonen in Schichten. Dies bedeutet, dass nicht alle Betreuungspersonen während der Bringzeiten morgens und Abholzeiten abends anwesend sind. Da die Gruppen während dieser Randzeiten kleiner sind, arbeiten die Betreuungspersonen gruppenübergreifend. Es ist immer mindestens eine ausgebildete Betreuungsfachperson anwesend und für die Kinder verantwortlich.

Strampolino bildet junge Berufsanwärter-/innen aus. Aus diesem Grund werden neben den Fachpersonen auch Lernende und Praktikant-/ innen die Kinder entgegennehmen und bei Abholung ein Feedback geben. Dies gehört in den Lehrauftrag und wird entsprechend umgesetzt. Die Lernenden und Praktikant-/innen werden auf Wunsch von den Fachpersonen in dieser Aufgabe unterstützt.

Für jede Gruppe ist mindestens eine verantwortliche Fachperson anwesend, sowohl im Haus als auch auf Spaziergängen und Ausflügen. Im Rahmen der Ausbildung wird von Lernenden im letzten Lehrjahr verlangt, die Verantwortung für eine Kindergruppe zu tragen. Lernende im letzten Lehrjahr dürfen also die Kindergruppe als verantwortliche Person im Haus oder unterwegs betreuen. Ihnen steht jederzeit eine ausgebildete Fachperson im Haus zur Verfügung. Die Handlungskompetenzen der Lernenden werden regelmässig von unseren Berufsbildner/-innen überprüft.

 

3.7 Ernährung
Die Mahlzeiten Znüni, Mittagessen, Zvieri und Abendessen bei Kindern, die auf Reservation bis 20 Uhr bleiben, sind im Betreuungstarif inbegriffen. Dies gilt ebenfalls für Babybrei. Nicht inbegriffen ist die Babymilch. Das individuell gewünschte Produkt muss mitgebracht werden.

Auf Allergien oder kulturelle Einschränkungen wird Rücksicht genommen. Eine vegane Ernährungsweise wird von Strampolino aufgrund gesundheitlicher Bedenken nicht unterstützt.

 

3.8 Pädagogik
Das pädagogische Konzept sowie die dazugehörenden Teilkonzepte stehen den Erziehungsberechtigten zur Verfügung. Sie werden an allen Strampolino Standorten umgesetzt. An neu eröffneten Standorten kann es zu Einschränkungen in der Aufbauphase kommen.

 

4. Betreuungstarif

Der Betreuungstarif ist für jeden Standort im Elterndossier festgelegt und ist integraler Bestandteil des Betreuungsvertrages. Die Beiträge werden bei Abwesenheiten (inkl. Krankheiten, Ferien, Feiertage etc.), höherer Gewalt und anderen Gründen ausserhalb der Kontrolle von Strampolino nicht rückerstattet.
Die Fälligkeit der Zahlung ist auf der jeweiligen Rechnung aufgeführt. An Standorten mit Betreuungspauschalen wird der Betreuungsmonat jeweils voraus fakturiert. An Standorten mit unregelmässiger Betreuung wird die Rechnung rückwirkend erstellt.
Um Spesen zu verhindern, bitten wir um Zahlung per E-Banking und nicht am Schalter.
Für Mahnungen behält sich Strampolino vor, eine Mahngebühr von CHF 20.- pro Mahnung zu verrechnen. Im Falle einer Betreibung gehen die gesamten Gebühren zu Lasten der Erziehungsberechtigten.

 

5. Kommunikation

Allgemeine Informationen zum Betrieb der Kita, Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder weitere Informationen an die Erziehungsberechtigten erfolgen in der Regel per E-Mail. Ein weiteres Kommunikationsmittel ist der Aushang am Infoboard.
Informelle Gespräche erfolgen beim Bringenund Abholen des Kindes sowie an den Elternanlässen.
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Informationen auf diesen Kanälen zur Kenntnis zu nehmen.
Auf Elternabende zu Informationszwecken wird verzichtet, weil an diesen Anlässen nicht alle Eltern erreicht werden können. Elternabende für Weiterbildungen können aber angeboten werden.

 

6. Betriebsbewilligung

Die Bewilligungs- und Aufsichtspflicht über die Strampolino Kitas liegt bei der zuständigen Behörde des Kantons.

Die Strampolino Kitas erfüllen die gesetzlichen Bau- und Brandschutzbestimmungen gemäss der Inspektion der verantwortlichen Behörde.

Des Weiteren unterliegt die Kontrolle der Hygiene in Betrieb und Küche den jeweiligen kantonalen Ämtern für Verbraucherschutz. Die Kontrolle wird regelmässig durchgeführt und protokolliert. Die Strampolino Kitas erfüllen die erforderlichen Kriterien.

Alle obligatorischen Versicherungen für den Betrieb und für die Sicherheit der Mitarbeiter und Kinder bei Notfällen sind abgeschlossen.

 

7. Versicherung, Schäden und verlorene Gegenstände

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für ihr Kind eine Haftpflicht-, Kranken- und Unfallversicherung abzuschliessen.

Falls Kinder Eigentum von Strampolino mutwillig beschädigen (z.B. Spielsachen, Möbel, Wandanstrich etc.), tragen die Erziehungsberechtigten sämtliche Kosten, welche durch den Schaden entstehen.

Strampolino haftet nicht für verlorene oder von anderen Kindern beschädigte Gegenstände.

 

8. Schlussbestimmungen

8.1 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ungültig oder unvollständig sein oder werden, oder ganz oder teilweise nicht vollstreckbar sein, wird die Wirksamkeit der anderen Klauseln nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise fachlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

 

8.2 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Forderungen und/oder Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Verträgen mit Strampolino ist der jeweilige Sitz der zuständigen Strampolino Trägerfirma.
 

10.06.2019

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